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§ 15 AbgGRhPf
Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz - AbgGRhPf -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Teil – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Zweiter Abschnitt – Leistungen nach Ausscheiden aus dem Landtag

Titel: Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz - AbgGRhPf -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: AbgGRhPf
Gliederungs-Nr.: 1101-4
Normtyp: Gesetz

§ 15 AbgGRhPf – Versorgungsabfindung

(1) Ein Abgeordneter, der bei seinem Ausscheiden weder eine Anwartschaft noch einen Anspruch auf Altersversorgung nach den §§ 11 bis 14 erworben hat, erhält für die Zeit der Zugehörigkeit zum Landtag auf Antrag eine Versorgungsabfindung. Sie wird für jeden angefangenen Monat der Mitgliedschaft im Landtag gezahlt und beträgt 70 vom Hundert des für diesen Monat jeweils geltenden Höchstbeitrages zur allgemeinen Rentenversicherung.

(2) Die Möglichkeit der Nachversicherung bestimmt sich nach § 23 Abs. 8 und 9 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages. Wird eine Nachversicherung durchgeführt, so ist die Versorgungsabfindung nach Absatz 1 um den hierfür aufgewendeten Betrag zu kürzen.

(3) Anstelle der Versorgungsabfindung nach Absatz 1 wird die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag bei Beamten und Richtern des Landes Rheinland-Pfalz auf Antrag als Dienstzeit nach § 13 Abs. 4 Nr. 3 Landesbeamtenversorgungsgesetz berücksichtigt. Personen, deren Anspruch auf Versorgung sich nach dem Versorgungsrecht des Bundes oder eines anderen Landes richtet, erhalten keine Versorgungsabfindung nach Absatz 1, soweit die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag als Dienstzeit im Sinne des jeweils geltenden Versorgungsrechts berücksichtigt wird.

(4) Im Falle des Wiedereintritts in den Landtag beginnen die Fristen für die Mitgliedschaftsdauer nach § 11 erneut zu laufen, wenn dem Abgeordneten eine Versorgungsabfindung nach Absatz 1 gewährt, eine Nachversicherung durchgeführt wurde oder eine Anrechnung der Zeit der früheren Mitgliedschaft als Dienstzeit nach Absatz 3 erfolgt ist.

(5) Abweichend von Absatz 4 wird auf Antrag des Abgeordneten die frühere Mandatszeit bei der Berechnung der Altersversorgung berücksichtigt, wenn er die erhaltene Versorgungsabfindung einschließlich Zinsen zurückerstattet oder die Anrechnung der Mandatszeit als Dienstzeit widerrufen wird. Für Höhe und Berechnung der Zinsen gilt § 238 Abs. 1 der Abgabenordnung entsprechend. Der Widerruf der Anrechnung der Mandatszeit als Dienstzeit erfolgt auf Antrag des Abgeordneten und hat Rückwirkung.