§ 11 AbgGRhPf - Anspruch auf Altersversorgung
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz - AbgGRhPf -)
- Amtliche Abkürzung
- AbgGRhPf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1101-4
Ein ehemaliger Abgeordneter erhält nach seinem Ausscheiden eine Altersversorgung, wenn er das 60. Lebensjahr vollendet und dem Landtag zehn Jahre angehört hat. Mit jedem weiteren Jahr bis zum 13. Jahr der Mitgliedschaft im Landtag entsteht der Anspruch auf Altersversorgung ein Lebensjahr früher. § 10 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.