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§ 45 AbgG SL
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz - AbgG SL) Gesetz Nr. 1103
Landesrecht Saarland

Vierter Teil – Angehörige des öffentlichen Dienstes im Landtag des Saarlandes oder in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes → Fünfter Teil – Übergangsregelung, In-Kraft-Treten

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz - AbgG SL) Gesetz Nr. 1103
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: AbgG SL
Gliederungs-Nr.: 1100-3
Normtyp: Gesetz

§ 45 AbgG SL – In-Kraft-Treten, Weitergeltung alten Rechts

(1) Dieses Gesetz tritt unbeschadet der Absätze 2 und 4 am 23. Mai 1980 in Kraft.

(2) Die §§ 24 Abs. 1 Satz 1 und 33 treten für die in den 8. Landtag gewählten Bewerber, die nicht dem 7. Landtag angehören, mit dem Tag der Annahme der Wahl in Kraft.

(3) Die §§ 2, 3, 30 und 43 treten am 28. Juli 1979 in Kraft.

(4) Das Gesetz über den Landtag des Saarlandes' gilt in seiner am 28. Juli 1979 geltenden Fassung für die Mitglieder des Landtages, die bis zum Ende der 7. Wahlperiode aus dem Landtag ausgeschieden sind oder ausscheiden werden, sowie in den Fällen des § 39 Abs. 3. Im Übrigen treten die §§ 1 bis 27 des Gesetzes über den Landtag des Saarlandes zum Zeitpunkt des Absatzes 1 außer Kraft.

(5) § 22 Ziff. 4 Einkommensteuergesetz findet erstmals auf Leistungen Anwendung, die auf Grund dieses Gesetzes gezahlt werden.