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§ 32 AbgG SL
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz - AbgG SL) Gesetz Nr. 1103
Landesrecht Saarland

Vierter Teil – Angehörige des öffentlichen Dienstes im Landtag des Saarlandes oder in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes → 3. Abschnitt – Abgeordnete mit einem mit dem Mandat unvereinbaren Amt

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz - AbgG SL) Gesetz Nr. 1103
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: AbgG SL
Gliederungs-Nr.: 1100-3
Normtyp: Gesetz

§ 32 AbgG SL – Unvereinbare Ämter

(1) Ein Beamter mit Dienstbezügen aufgrund eines Besoldungsgesetzes des Bundes oder eines Landes kann nicht Mitglied des Landtages sein. Ein Beamter mit Dienstbezügen gemäß § 1 des Saarländischen Besoldungsgesetzes kann nicht Mitglied einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes sein, wenn das Amt mit dem Mandat unvereinbar ist.

(2) Die Rechtsstellung der Landesbeamten regeln die §§ 33 bis 36.

(3) Ein in den Landtag gewählter Beamter des Bundes oder eines anderen Landes, dessen Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis nicht ruhen oder der nicht unter Wegfall der Dienstbezüge beurlaubt ist, verliert seine Mitgliedschaft, wenn nicht innerhalb einer vom Präsidenten zu bestimmenden Frist sein Beamtenverhältnis beendet wird.