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§ 26 AbgG SL
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz - AbgG SL) Gesetz Nr. 1103
Landesrecht Saarland

Dritter Teil – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → 5. Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz - AbgG SL) Gesetz Nr. 1103
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: AbgG SL
Gliederungs-Nr.: 1100-3
Normtyp: Gesetz

§ 26 AbgG SL – Verzicht, Übertragbarkeit

Verzicht auf die Entschädigung nach § 5, die Aufwandsentschädigung nach § 6 sowie die Leistungen nach dem 2. Abschnitt, mit Ausnahme des § 10, ist unzulässig. Die Ansprüche aus § 6 sind nicht übertragbar. Der Anspruch auf Entschädigung ist nur bis zur Hälfte übertragbar. Für den Pfändungsschutz gelten die Vorschriften der §§ 850 ff. der Zivilprozessordnung entsprechend.