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§ 17 AbgG SL
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz - AbgG SL) Gesetz Nr. 1103
Landesrecht Saarland

Dritter Teil – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → 2. Abschnitt – Leistungen nach dem Ausscheiden aus dem Landtag

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz - AbgG SL) Gesetz Nr. 1103
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: AbgG SL
Gliederungs-Nr.: 1100-3
Normtyp: Gesetz

§ 17 AbgG SL – Hinterbliebenenversorgung

(1) Der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Lebenspartner eines Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten des Landtages erhält 55 vom Hundert der Altersentschädigung, sofern der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersentschädigung erfüllte oder Anspruch auf Altersentschädigung hatte.

(2) Der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Lebenspartner eines Abgeordneten oder eines ehemaligen Abgeordneten, der unabhängig vom Lebensalter die Voraussetzung der Mitgliedschaftsdauer nach § 11 erfüllt, erhält 55 vom Hundert der Altersentschädigung, deren Höhe sich nach § 12 bestimmt.

(3) Der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Lebenspartner eines Abgeordneten, der die Voraussetzungen des § 11 nicht erfüllt, erhält 55 vom Hundert der Mindestaltersentschädigung nach § 12.

(4) Die leiblichen und die angenommenen Kinder eines Abgeordneten oder eines ehemaligen Abgeordneten erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 Waisengeld. Es beträgt für Vollwaise 20 und für die Halbwaise 12 vom Hundert der Altersentschädigung nach den Absätzen 1 bis 3.