Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 14 AbgG SL
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz - AbgG SL) Gesetz Nr. 1103
Landesrecht Saarland

Dritter Teil – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → 2. Abschnitt – Leistungen nach dem Ausscheiden aus dem Landtag

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz - AbgG SL) Gesetz Nr. 1103
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: AbgG SL
Gliederungs-Nr.: 1100-3
Normtyp: Gesetz

§ 14 AbgG SL – Gesundheitsschäden

(1) Hat ein Abgeordneter während seiner Zugehörigkeit zum Landtag ohne sein grobes Verschulden Gesundheitsschäden erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigen, dass er sein Mandat und bei seinem Ausscheiden aus dem Landtag die bei seiner Wahl zum Landtag ausgeübte oder eine andere zumutbare Tätigkeit nicht ausüben kann, so erhält er unabhängig von den in § 11 vorgesehenen Voraussetzungen eine Altersentschädigung, deren Höhe sich nach § 12 richtet, mindestens jedoch die Mindestaltersentschädigung nach § 12. Ist der Gesundheitsschaden durch einen Unfall in Ausübung oder infolge des Mandats eingetreten, so erhöht sich der Bemessungssatz nach § 12 um 20 vom Hundert bis höchstens 71,75 vom Hundert.

(2) Erleidet ein ehemaliger Abgeordneter, der unabhängig vom Lebensalter die Voraussetzungen der Mitgliedschaftsdauer nach § 11 erfüllt, Gesundheitsschäden im Sinne des Absatzes 1, so erhält er Altersentschädigung, deren Höhe sich nach § 12 richtet.

(3) Leistungen nach Absatz 1 und 2 werden nur auf Antrag gewährt. Für zurückliegende Zeiten werden Leistungen nach Absatz 1 und 2 höchstens für drei Monate vor Antragstellung gewährt.

(4) Die Gesundheitsschädigung ist durch das Gutachten eines Amtsarztes, einer öffentlich-rechtlichen Krankenanstalt oder einer Universitätsklinik nachzuweisen. Das Gutachten wird ersetzt durch den Bescheid über Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder durch den Bescheid über Dienstunfähigkeit im Sinne des Beamtenrechts.