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§ 9 AbgG NRW
Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (AbgG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Dritter Teil – Leistungen nach Ausscheiden aus dem Landtag

Titel: Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (AbgG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: AbgG NRW
Gliederungs-Nr.: 1101
Normtyp: Gesetz

§ 9 AbgG NRW – Übergangsgeld

(1) Ein Mitglied des Landtags erhält nach seinem Ausscheiden aus dem Landtag nach Ablauf der Gewährung der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Übergangsgeld, sofern es dem Landtag mindestens ein Jahr angehört hat. Das Übergangsgeld besteht aus einem Grundbetrag und einem Aufstockungsbetrag.

(2) Der Grundbetrag wird in Höhe von 50 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Absatz 1 für drei Monate gewährt.

(3) Auf Antrag wird vom Ausscheiden an, zusätzlich zum Grundbetrag nach Absatz 2, ein Aufstockungsbetrag in Höhe von 50 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Abs. 1 gewährt. Dieser wird bei einer Mitgliedschaft im Landtag von bis zu sechs Jahren sechs Monate lang, bei einer Mitgliedschaft über sechs Jahren zwölf Monate lang gezahlt.

(4) Auf den Aufstockungsbetrag nach Absatz 3 werden alle eigenen Einkünfte, die im Bezugszeitraum zufließen, angerechnet mit Ausnahme der Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung. Angerechnet werden auch die Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes sowie das Übergangsgeld nach dem Europaabgeordnetengesetz, dem Abgeordnetengesetz des Bundes oder eines anderen Landes. Der Aufstockungsbetrag wird in vollem Umfang der Einkünfte gekürzt. Die zu berücksichtigenden Einkünfte sind nachzuweisen. Von der zahlenden Stelle kann ein Nachweis über Zeitraum und Höhe der Einkünfte verlangt werden. Als Nachweise gelten auch sonstige Dokumente, aus denen sich erzielte Einkünfte im Bezugszeitraum ermitteln lassen. Bis zur Vorlage des Steuerbescheides für das betreffende Jahr erfolgt eine vorläufige Festsetzung.

(5) Tritt ein ehemaliges Mitglied des Landtags in das Europäische Parlament, den Deutschen Bundestag oder ein Landesparlament ein, entfällt die Zahlung nach Absatz 2 und ruht die Zahlung nach Absatz 3 mit dem Zeitpunkt des Eintritts. Erfolgt der Wiedereintritt in den Landtag Nordrhein-Westfalen, wird bei einem erneuten Ausscheiden aus dem Landtag der Aufstockungsbetrag nach Absatz 3 in der Summe höchstens 12 Monate gewährt.

(6) Stirbt ein ehemaliges Mitglied des Landtags während des Bezugs von Übergangsgeld nach Absatz 2, so werden die Leistungen nach Absatz 2 an den überlebenden Ehegatten, den eingetragenen Lebenspartner oder die eingetragene Lebenspartnerin, die leiblichen Abkömmlinge sowie die angenommenen Kinder fortgesetzt, wenn Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen (Abgeordnetengesetz - AbgG NW) vom 24. April 1979 (GV. NRW. S. 238), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30), und der Satzung des Versorgungswerks nicht entstehen; sind mehrere gleichberechtigte Personen vorhanden, so ist für die Bestimmung des Zahlungsempfängers bzw. der Zahlungsempfängerin die Reihenfolge der Aufzählung maßgebend.