Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (AbgG NRW)
Achter Teil – Änderung von Rechtsvorschriften, Übergangsregelungen, In-Kraft-Treten
§ 32 AbgG NRW – Hilfskasse beim Landtag Nordrhein-Westfalen
Zur Vorsorge für Alter und Invalidität und zur Unterstützung des überlebenden Ehegatten und der Waisen ist für die Abgeordneten, die vor In-Kraft-Treten des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1979, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004, dem Landtag Nordrhein-Westfalen ab 1. September 1965 angehört und zu diesem Zeitpunkt das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, eine Hilfskasse in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts eingerichtet. Die dazu ergangenen Regelungen im Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1979, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004, bleiben unberührt. Im Übrigen gilt § 31 Abs. 2.