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§ 31 AbgG NRW
Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (AbgG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Achter Teil – Änderung von Rechtsvorschriften, Übergangsregelungen, In-Kraft-Treten

Titel: Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (AbgG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: AbgG NRW
Gliederungs-Nr.: 1101
Normtyp: Gesetz

§ 31 AbgG NRW – Weitergeltung alten Rechts

(1) Zeiten der Mitgliedschaft im Landtag bis zum Beginn der 14. Wahlperiode werden nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1979, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004, abgegolten. Abweichend von § 26 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1979, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004, werden die Berechnungen auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch gerundet durchgeführt.

(2) An die Stelle der steuerpflichtigen Entschädigung nach § 5 Absatz 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1979 (GV. NRW. S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30), tritt ein Bemessungssatz von 60,09 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Absatz 1 Satz 1. Für die Zusatzbezüge nach § 5 Absatz 2 für Präsidenten und Präsidentinnen beträgt der Bemessungssatz 60,09 Prozent, für Vizepräsidenten und -präsidentinnen 30,05 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Absatz 1 Satz 1.

(3) Soweit Anspruch auf Leistungen nach § 20 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1979, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004, besteht, richtet sich die Höhe nach § 13 dieses Gesetzes.

(4) Übergangsgeld aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, dem Deutschen Bundestag oder einem anderen Landesparlament wird auf Leistungen nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1979, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004, entsprechend § 22 Absatz 6 des genannten Gesetzes angerechnet, wenn nicht die Vorschriften des anderen Parlaments ein Ruhen, Entfallen oder eine Anrechnung anordnen.

(5) Soweit nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1979, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004, Ansprüche der überlebenden Ehegatten von ehemaligen Mitgliedern des Landtags bestehen, können diese Ansprüche auch von eingetragenen Lebenspartnern oder -partnerinnen geltend gemacht werden. Witwengeld- und Witwergeldansprüche von Witwen und Witwer, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Lebenspartnerschaft begründet haben, erlöschen mit dem Ende des Monats des Inkrafttretens dieses Gesetzes.