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§ 24 AbgG NRW
Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (AbgG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Sechster Teil – Angehörige des öffentlichen Dienstes im Landtag

Titel: Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (AbgG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: AbgG NRW
Gliederungs-Nr.: 1101
Normtyp: Gesetz

§ 24 AbgG NRW – Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats

(1) Hat das Beamtenverhältnis während der Mitgliedschaft im Landtag nicht geendet, so ruhen nach der Beendigung der Mitgliedschaft die in dem Beamtenverhältnis begründeten Rechte und Pflichten vorläufig weiter. Beamte und Beamtinnen sind auf ihren Antrag, der innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung der Mitgliedschaft zu stellen ist, spätestens drei Monate nach der Antragstellung wieder in das frühere Beamtenverhältnis zurückzuführen. Das zu übertragende Amt muss derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehören wie das zuletzt bekleidete Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt ausgestattet sein. Vom Tage der Antragstellung an werden die Dienstbezüge des zuletzt bekleideten Amtes gezahlt bis zur Rückführung in das Beamtenverhältnis, längstens bis zum Ende des Monats, in dem die Altersgrenze erreicht wird.

(2) Stellt ein Beamter bzw. eine Beamtin innerhalb von drei Monaten seit der Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag einen Antrag nach Absatz 1 nicht, so ruhen die in dem Beamtenverhältnis begründeten Rechte und Pflichten (§ 23 Abs. 1) weiter bis zum Eintritt in den Ruhestand. Die oberste Dienstbehörde kann den Beamten bzw. die Beamtin jedoch, wenn er bzw. sie weder dem Landtag mindestens zwei Wahlperioden angehört noch bei Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag das 55. Lebensjahr vollendet hat, unter Übertragung eines Amtes im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 wieder in das frühere Beamtenverhältnis zurückführen; folgt der Beamte bzw. die Beamtin der Aufforderung zur Rückkehr nicht, so ist er bzw. sie mit Ablauf der ihm gesetzten Frist entlassen. Satz 2 gilt nicht, wenn der Beamte bzw. die Beamtin während der Dauer der Mitgliedschaft im Landtag Mitglied der Landesregierung gewesen ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen auf Zeit nur insoweit, als das von ihnen zuletzt bekleidete oder ein gleichwertiges Amt im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 bei ihrem Dienstherrn besetzbar ist. Ist dies nicht der Fall, so gilt mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag die Amtszeit, höchstens aber der Teil der Amtszeit, der bis zum Erreichen der Altersgrenze hätte zurückgelegt werden können, als abgeleistet.