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§ 23 AbgG NRW
Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (AbgG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Sechster Teil – Angehörige des öffentlichen Dienstes im Landtag

Titel: Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (AbgG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: AbgG NRW
Gliederungs-Nr.: 1101
Normtyp: Gesetz

§ 23 AbgG NRW – Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis

(1) Ein in den Landtag gewählter Beamter bzw. eine Beamtin im Sinne des § 1 des Landesbeamtengesetzes, der bzw. die Dienstbezüge erhält, scheidet mit dem Beginn der Mitgliedschaft im Landtag aus seinem bzw. ihrem Amt aus. Die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken ruhen von diesem Zeitpunkt an für die Dauer der Mitgliedschaft im Landtag, längstens jedoch bis zum Eintritt in den Ruhestand. Der Beamte bzw. die Beamtin hat das Recht, seine bzw. ihre Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst" ("a. D.") zu führen. Bei unfallverletzten Beamten und Beamtinnen bleiben die Ansprüche auf das Heilverfahren und einen Unfallausgleich unberührt.

(2) In den Landtag gewählten Beamten und Beamtinnen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist auf ihren Antrag Urlaub ohne Anwärterbezüge zu gewähren. Wird der Beamte bzw. die Beamtin nach Bestehen der Laufbahnprüfung zum Beamten auf Probe bzw. zur Beamtin auf Probe ernannt, so ruhen die Rechte und Pflichten aus diesem Beamtenverhältnis mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken von dem Tage an, mit dem die Ernennung wirksam wird.