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§ 17b AbgG NRW - Störung der Ordnung in den Gebäuden des Landtags

Bibliographie

Titel
Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (AbgG NRW)
Amtliche Abkürzung
AbgG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1101

Wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Hausordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen kann die Präsidentin bzw. der Präsident gegen ein Mitglied des Landtags ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 Euro festsetzen. Im Wiederholungsfall erhöht sich das Ordnungsgeld auf 2.000 Euro; ein Wiederholungsfall liegt vor, wenn das betroffene Mitglied innerhalb von zwölf Monaten erneut Anlass für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Hausordnung gegeben hat. Zuständiges Gericht für Streitigkeiten über Maßnahmen und Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 ist der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen.