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§ 16c AbgG NRW
Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (AbgG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Fünfter Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (AbgG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: AbgG NRW
Gliederungs-Nr.: 1101
Normtyp: Gesetz

§ 16c AbgG NRW – Veröffentlichung

(1) Die Angaben gemäß § 16a Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 und 3 werden auf den Internet-Seiten des Landtags (www.Landtag.NRW.de) veröffentlicht.

(2) Entgelte nach § 16a Absatz 3 Nummer 3 und Nummer 4 werden mit ihrem monatlichen Betrag in Euro und Cent unverzüglich veröffentlicht.

(3) Die Angaben gemäß § 16a Absatz 3 Nummer 2 werden in Stufen veröffentlicht. Die Stufe 1 erfasst anzeigepflichtige jährliche Einkünfte bis 1.000 Euro, die Stufe 2 Einkünfte bis 2.500 Euro, die Stufe 3 Einkünfte bis 5.000 Euro, die Stufe 4 Einkünfte bis 10.000 Euro, die Stufe 5 Einkünfte bis 20.000 Euro, die Stufe 6 Einkünfte bis 40.000 Euro, die Stufe 7 Einkünfte bis 60.000 Euro. Bei allen folgenden Stufen, deren Nummerierung sich fortlaufend erhöht, werden jeweils 30.000 Euro zum Höchstbetrag der vorhergehenden Stufe addiert. Die Einkünfte werden der entsprechenden Stufe zugeordnet, sofern der Höchstbetrag der vorhergehenden Stufe überschritten wurde. Werden innerhalb eines Kalenderjahres unregelmäßige Einkünfte nach § 16a Absatz 3 Nummer 4 angezeigt, wird die Einkommensstufe bzw. der Betrag mit Angabe des Monatsnamens veröffentlicht.

(4) Spenden nach § 16a Absatz 1 Nummer 4 werden jährlich unter Angabe der Höhe und Herkunft veröffentlicht. Für Spenden an ein Mitglied des Landtags findet § 25 Absatz 2 und 4 des Gesetzes über die politischen Parteien entsprechende Anwendung.