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§ 16a AbgG NRW
Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (AbgG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Fünfter Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (AbgG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: AbgG NRW
Gliederungs-Nr.: 1101
Normtyp: Gesetz

§ 16a AbgG NRW – Anzeigepflichten

(1) Die Mitglieder des Landtags haben die Pflicht zur Anzeige

  1. 1.

    ihres Berufes und ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten sowie anderer Tätigkeiten, die auf für die Ausübung des Mandats bedeutsame Interessenverknüpfungen hinweisen können;

  2. 2.

    von Art und Umfang der nach Nummer 1 anzeigepflichtigen selbständigen oder unselbständigen Tätigkeiten oder Gewerbe, wobei der Umfang der Tätigkeiten in der durchschnittlichen zeitlichen Inanspruchnahme (wöchentlich, monatlich oder jährlich) anzugeben ist;

  3. 3.

    von Art, Höhe und Herkunft der aus den anzeigepflichtigen selbständigen oder unselbständigen Tätigkeiten oder Gewerbe jeweils erzielten Entgelte;

  4. 4.

    und gesonderten Rechnungsführung über Geldspenden und geldwerte Zuwendungen aller Art (Spenden), die ihnen für ihre politische Tätigkeit zur Verfügung gestellt werden, wenn ein Wert von 1.000 Euro in einem Kalenderjahr überstiegen wird. Solche Spenden und Zuwendungen sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders bzw. Zuwendungsgebers der Präsidentin bzw. dem Präsidenten anzuzeigen, und zwar innerhalb des ersten Halbjahres für das vergangene Jahr.

(2) Die Mitglieder des Landtags sind verpflichtet, der Präsidentin bzw. dem Präsidenten schriftlich folgende Tätigkeiten und Verträge anzuzeigen, die während der Mitgliedschaft im Landtag ausgeübt oder aufgenommen werden bzw. wirksam sind:

  1. 1.

    Die gegenwärtig ausgeübten Berufe und Tätigkeiten, und zwar

    1. a)

      unselbständige Tätigkeit unter Angabe der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers (mit Branche) sowie der Art der Tätigkeit, insbesondere die eigene Funktion bzw. dienstliche Stellung,

    2. b)

      selbständige Gewerbetreibende: Art des Gewerbes, Ort der Ausübung sowie - falls vorhanden - Name und Sitz der Firma,

    3. c)

      freie Berufe, sonstige selbständige Berufe: Angabe des Berufszweiges,

    4. d)

      Angabe des Schwerpunktes der beruflichen Tätigkeit bei mehreren ausgeübten Berufen.

  2. 2.

    Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen Gremiums einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens.

  3. 3.

    Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen Gremiums einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Mandate in Gebietskörperschaften.

  4. 4.

    Funktionen in Berufsverbänden, Wirtschaftsvereinigungen, sonstigen Interessenverbänden oder ähnlichen Organisationen mit Bedeutung auf Landes- oder Bundesebene.

  5. 5.

    Sonstige Tätigkeiten, die auf für die Ausübung des Mandates bedeutsame Interessenverknüpfungen hinweisen können, wie z. B. Funktionen in Vereinen, Verbänden oder ähnlichen Organisationen mit lokaler Bedeutung.

  6. 6.

    Entgeltliche Tätigkeiten der Beratung, Vertretung fremder Interessen, Erstattung von Gutachten, publizistische und Vortragstätigkeit, soweit diese Tätigkeiten nicht im Rahmen des ausgeübten Berufes liegen.

  7. 7.

    Das Halten und die Aufnahme von Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften, wenn dadurch ein wesentlicher wirtschaftlicher Einfluss auf das Unternehmen begründet wird.

(3) Bei der Anzeige von Entgelten nach Absatz 1 Nummer 3 sind die für eine Tätigkeit erhaltenen Einnahmen beziehungsweise die erzielten Einkünfte unter Einschluss von Entschädigungs-, Ausgleichs- und Sachleistungen, Aufwandsentschädigungen, Gratifikationen und Tantiemen nach folgender Maßgabe zugrunde zu legen:

  1. 1.

    Die Anzeigepflicht entfällt, wenn die Entgelte den Betrag von 5 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Absatz 1 AbgG im Monat bzw. im Jahr nicht übersteigen.

  2. 2.

    Bei den Entgelten nach Absatz 2 Nummern 1, 4 und 5 ist der Jahresbetrag in Höhe der erzielten Einkünfte anzugeben.

  3. 3.

    Bei den Entgelten nach Absatz 2 Nummern 2, 3 und 6 ist der jeweilige Monatsbetrag in Euro und Cent anzugeben.

  4. 4.

    Das gilt auch für Entgelte aus Berufen nach Absatz 2 Nummer 1, sofern diese auf einer außerordentlichen Tätigkeit beruhen, sowie bei freien Berufen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 c) für Entgelte, die auf einer Einzelvereinbarung im Rahmen oder außerhalb bestehender Gebührenordnungen beruhen und den Betrag von 2.000 Euro monatlich übersteigen.

  5. 5.

    Bei üblicherweise unregelmäßigem Zufluss von Entgelten, die auf der Grundlage einer regelmäßigen, der Ziffer 2 vergleichbaren Tätigkeit erwirtschaftet werden, kann statt des Monatsbetrages der jeweilige Jahresbetrag angegeben werden.

(4) Die Mitglieder des Landtags sind zusätzlich verpflichtet, die Tätigkeiten im Sinne des Absatzes 2 auch aus der Zeit vor der Mitgliedschaft im Landtag anzuzeigen, soweit sie in den letzten zwei Jahren vor der Mandatsübernahme aufgegeben worden sind.

(5) Die Anzeigepflicht umfasst nicht die Mitteilung von Tatsachen über Dritte, für die das Mitglied des Landtags gesetzliche Zeugnisverweigerungsrechte oder Verschwiegenheitspflichten geltend machen kann. Die Anzeigepflicht ist so zu erfüllen, dass die in Satz 1 genannten Rechte nicht verletzt werden. Hierzu ist statt der Angaben zum Auftraggeber eine Branchenbezeichnung anzugeben sowie Angaben über die Art der Tätigkeit in dem einzelnen Vertrags- oder Mandatsverhältnis zu machen. Die Anzeigepflicht für Rechtsanwälte entfällt, wenn die Vertretung nicht persönlich übernommen wird.

(6) Die Anzeigen sind bei der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Landtags nach folgender Maßgabe einzureichen:

  1. 1.

    Anzeigen nach Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Annahme des Mandats

  2. 2.

    Änderungen und Ergänzungen während der Wahlperiode innerhalb einer Frist von drei Monaten nach ihrem Eintritt

  3. 3.

    Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 2 jährlich, und zwar bis zum 31. Juli für das vergangene Jahr (1)

  4. 4.

    Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 monatlich innerhalb von drei Monaten. (1)

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel II Nummer 2 des 11. Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 620) gilt § 16a Absatz 6 Nummern 3 und 4 für Entgelte ab dem 1. Januar 2015.