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§ 15 AbgG NRW
Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (AbgG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Fünfter Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (AbgG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: AbgG NRW
Gliederungs-Nr.: 1101
Normtyp: Gesetz

§ 15 AbgG NRW – Anpassung der Abgeordnetenbezüge

(1) Der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW) übermittelt dem Landtag jährlich bis zum 1. Mai die Feststellungen über die allgemeine Lohn- und Gehaltsentwicklung und die Veränderungen der Lebenshaltungskosten und Einzelhandelspreise im vorausgegangenen Jahr.

(2) Aus den ermittelten Daten errechnet sich der Betrag zur Anpassung der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Absatz 1 Satz 1. Maßstab für die Anpassung sind die aus der Gegenüberstellung der Jahresverdienste der Verdiensterhebung des abgelaufenen Jahres gegenüber dem Jahresergebnis des vorangegangenen Jahres ermittelte Veränderungsrate, die Veränderungsraten der Einkommensentwicklung im öffentlichen Dienst in Nordrhein-Westfalen, die Veränderungsrate der Renten, des Arbeitslosengeldes II und der Sozialhilfe sowie des Verbraucherpreisindexes.

Dabei wird folgende Gewichtung zugrunde gelegt:

  1. 1.

    Bruttojahresverdienste (ohne Sonderzahlungen) der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich (ohne öffentliche Verwaltung und ohne private Haushalte) nach der Verdiensterhebung mit einem Anteil von 27 Prozent,

  2. 2.

    tarifliche Bruttoentgelte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes der Tarifgruppe 15 in der höchsten Stufe nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) mit einem Anteil von 3 Prozent,

  3. 3.

    Bruttomonatsbezüge einer verheirateten Beamtin oder eines verheirateten Beamten (ohne Kinder) der Besoldungsgruppe A 15 in der höchsten Stufe mit einem Anteil von 2 Prozent,

  4. 4.

    aktueller Rentenwert mit einem Anteil von 15 Prozent,

  5. 5.

    Eckregelsatz bzw. Regelleistung für Empfänger und Empfängerinnen von Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II mit einem Anteil von 3 Prozent,

  6. 6.

    Verbraucherpreisindex mit einem Anteil von 50 Prozent.

§ 19 findet Anwendung. Die übermittelten Daten, die Berechnung und der Anpassungsbetrag werden als Landtagsdrucksache veröffentlicht und von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten dem Landtag zur Befassung zugeleitet.

(3) Der Landtag beschließt zu Beginn einer Wahlperiode für die Dauer der Wahlperiode die jährliche Anpassung der Abgeordnetenbezüge nach § 5 entsprechend den in den Drucksachen errechneten Beträgen mit Wirkung jeweils zum 1. Juli desselben Jahres.

(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 entfällt die jährliche Anpassung der Abgeordnetenbezüge zum 1. Juli 2013 und zum 1. Juli 2014.

(5) Soweit der sich nach § 5 Absatz 1 Satz 3 ergebende Betrag nicht erreicht ist, steigen die monatlichen Bezüge nach § 5 Absatz 1 Satz 2 jährlich zum 1. Juli um den Prozentsatz der jährlichen Anpassung nach Absatz 3, mindestens aber um 6,5 Prozent.

(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 entfällt die jährliche Anpassung der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Absatz 1 Satz 1 zum 1. Juli 2020. Die Anpassung zum 1. Juli 2021 errechnet sich abweichend von den Absätzen 1 bis 3 aus den Feststellungen über die allgemeine Lohn- und Gehaltsentwicklung und die Veränderungen der Lebenshaltungskosten und Einzelhandelspreise in den beiden vorausgegangenen Jahren.