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§ 13 AbgG NRW
Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (AbgG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Vierter Teil – Beihilfe und Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen; Unterstützungen

Titel: Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (AbgG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: AbgG NRW
Gliederungs-Nr.: 1101
Normtyp: Gesetz

§ 13 AbgG NRW – Beihilfe und Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen

(1) Die Abgeordneten und Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen erhalten eine Beihilfe zu den notwendigen Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen in sinngemäßer Anwendung der Beihilfevorschriften für Landesbeamte und Landesbeamtinnen. Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen im Sinne dieser Vorschrift sind ehemalige Abgeordnete, die Altersentschädigung wegen Gesundheitsschäden nach diesem Gesetz oder eine Rente aus dem Versorgungswerk beziehen, sowie deren Hinterbliebene, die Hinterbliebenenversorgung wegen Gesundheitsschäden oder Tod oder eine Hinterbliebenenrente aus dem Versorgungswerk erhalten. Soweit in den Beihilfevorschriften für Landesbeamte und Landesbeamtinnen eine über die Eigenvorsorge hinausgehende vorgeschriebene Selbstbeteiligung an den Kosten (Kostendämpfungspauschale) vorgesehen ist, richtet sie sich für den Präsidenten oder die Präsidentin nach der höchsten, für die Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen nach der zweithöchsten und für die übrigen Mitglieder des Landtags nach der dritthöchsten der für Landesbeamten und Landesbeamtinnen geltenden Stufen. Für die Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen richtet sich die Kostendämpfungspauschale grundsätzlich nach der dritthöchsten Stufe, es sei denn, sie erhalten für die Zeit der Wahrnehmung der Amter des Präsidiums eine erhöhte Versorgung. Die Kostendämpfungspauschale bei Bezug von Altersentschädigung wegen Gesundheitsschäden oder einer Rente aus dem Versorgungswerk beträgt jeweils 70 Prozent, bei Hinterbliebenenrenten 40 Prozent der nach Satz 3 maßgeblichen Beträge. Die Festsetzung der Belastungsgrenzen nach § 15 Beihilfeverordnung wird nur auf Antrag vorgenommen. Zur Berechnung der Belastungsgrenze nach § 15 Absatz 1 Beihilfeverordnung werden insgesamt 1 Prozent der nachgewiesenen Einkünfte im Sinne des § 9 Absatz 4 des Beihilfeberechtigten im vorangegangenen Kalenderjahr herangezogen. Zur Berechnung der Belastungsgrenze nach § 15 Absatz 4 Beihilfeverordnung werden insgesamt 0,5 Prozent der nachgewiesenen Einkünfte im Sinne des § 9 Absatz 4 des Beihilfeberechtigten im vorangegangenen Kalenderjahr herangezogen.

(2) Die Beihilfe wird auch zu Aufwendungen gewährt, die während des Anspruchs auf Übergangsgeld oder Auf stockungsbetrag entstehen.

(3) Besteht ein Anspruch auf Beihilfe auch gegenüber dem Europäischen Parlament, dem Deutschen Bundestag oder gegenüber der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, so ruht der Anspruch nach diesem Gesetz, soweit nicht nach dem maßgebenden anderen Abgeordnetengesetz auf Beihilfeleistungen verzichtet wird.

(4) Anstelle der Beihilfe nach Absatz 1 erhalten die Abgeordneten, Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen auf Antrag jeweils einen Zuschuss zu den Kosten einer Krankenversicherung. Die Abgeordneten erhalten darüber hinaus einen Zuschuss zu den Kosten der Pflegeversicherung. Beiträge werden bezuschusst, soweit die Leistungen nach diesem Gesetz bei gesetzlich Kranken- und Pflegeversicherten nach dem Sozialgesetzbuch zur Beitragsbemessung herangezogen werden. Der jeweilige Zuschuss wird in Höhe des Beitragsanteils gezahlt, der bei Beschäftigung oder Rentenbezug nach dem Sozialgesetzbuch von anderer Seite zu tragen wäre, jedoch höchstens die Hälfte des aus eigenen Mitteln gezahlten Kranken- oder Pflegeversicherungsbeitrags. Die Sätze 3 und 4 gelten für die Berechnung des Zuschusses für privat Versicherte entsprechend.

(5) Änderungen in den persönlichen oder sonstigen Verhältnissen, die für die Beihilfeberechtigung oder die Gewährung des Zuschusses maßgeblich sind, sind von den Abgeordneten und Versorgungsempfängern und Versorgungsempfängerinnen gegenüber der Landtagsverwaltung unverzüglich schriftlich anzuzeigen und zu belegen.

(6) Die Entscheidung darüber, ob das Mitglied des Landtags an Stelle der Beihilfe nach Absatz 1 den Zuschuss nach Absatz 4 in Anspruch nehmen will, ist innerhalb von vier Monaten nach Annahme des Mandats dem Präsidenten bzw. der Präsidentin mitzuteilen; die Entscheidung ist für die Dauer der Wahlperiode unwiderruflich. Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen haben die Entscheidung innerhalb von vier Monaten nach Zustellung des Versorgungsbescheides dem Präsidenten bzw. der Präsidentin mitzuteilen; sie bleiben an diese Entscheidung gebunden.

(7) In besonderen Ausnahmefällen kann der Präsident bzw. die Präsidentin eine Ausnahme von der Regelung des Absatzes 6 zulassen.