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§ 11 AbgG NRW
Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (AbgG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Dritter Teil – Leistungen nach Ausscheiden aus dem Landtag

Titel: Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (AbgG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: AbgG NRW
Gliederungs-Nr.: 1101
Normtyp: Gesetz

§ 11 AbgG NRW – Gesundheitsschäden und Tod

(1) Hat ein Mitglied des Landtags während seiner Zugehörigkeit zum Landtag oder, sofern es fünf Jahre Mitglied des Landtags war, innerhalb von drei Jahren nach dem Ausscheiden ohne sein grobes Verschulden Gesundheitsschäden erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd so wesentlich beeinträchtigen, dass es weder sein Mandat, noch bei seinem Ausscheiden aus dem Landtag die bei seiner Wahl zum Landtag ausgeübte, noch eine andere zumutbare Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben kann, so erhält es eine Altersentschädigung in Höhe von 19 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Abs. 1. Ist der Gesundheitsschaden durch einen Unfall eingetreten, der in Ausübung oder infolge des Mandats geschehen ist, so erhöht sich der Bemessungssatz auf 29 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Abs. 1.

(2) Verstirbt ein Mitglied des Landtags während seiner Zugehörigkeit zum Landtag, so erhalten dessen Hinterbliebene im Sinne des § 10 Abs. 1, wie auch die Hinterbliebenen eines Mitgliedes des Landtags im Sinne des Absatzes 1 eine Hinterbliebenenversorgung in Höhe von 55 Prozent der Altersentschädigung nach Absatz 1. Die Witwen- bzw. Witwerrente vermindert sich für jedes volle Kalenderjahr, um das der Hinterbliebene mehr als 15 Jahre jünger als das Mitglied ist, um fünf Prozent, höchstens jedoch auf 27,5 Prozent. Halbwaisen erhalten 12 Prozent, Vollwaisen 20 Prozent der Altersentschädigung nach Absatz 1.

(3) Renten aus dem Versorgungswerk, soweit sie auf Pflichtbeiträgen beruhen, und Ansprüche auf Altersentschädigung und Hinterbliebenenversorgung nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1979, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004, verringern den Anspruch auf Altersentschädigung nach Absatz 1 entsprechend. Renten aus dem Versorgungswerk, soweit sie auf Pflichtbeiträgen beruhen, werden unter Berücksichtigung des Freibetrages nach § 97 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in dem dort festgelegten Umfang auf die Hinterbliebenenversorgung nach Absatz 2 angerechnet. Ansprüche nach dem Europaabgeordnetengesetz und nach dem Abgeordnetengesetz des Bundes oder eines anderen Landes und Versorgungsbezüge aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst vermindern den Anspruch nach Absatz 1 und 2 um den Betrag, um den die Versorgungsbezüge zusammen mit den Ansprüchen nach Absatz 1 und 2 den Höchstbetrag von 36 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Absatz 1 übersteigen.

(4) Im Falle einer Beitragserstattung nach § 10 Absatz 3 Nr. 4 wird die erstattete Summe von Pflichtbeiträgen in voller Höhe auf die monatlichen Zahlungen der Altersentschädigung gemäß Absatz 1 und die Hinterbliebenenversorgung gemäß Absatz 2 nach Anwendung des Absatzes 3 angerechnet und verschiebt die Auszahlung entsprechend. Leistungen nach § 13 bleiben davon unberührt.

(5) Leistungen nach Absatz 1 werden nur auf Antrag gewährt. Für zurückliegende Zeiten werden Leistungen nach Absatz 1 höchstens für drei Monate vor Antragstellung gewährt.

(6) Die Feststellung von Gesundheitsschäden im Sinne von Absatz 1 erfolgt durch den Amtsarzt am Sitz des Landtags.

(7) Für die Versorgung nach Absatz 1 und 2 sind die für die Versorgung von Landesbeamten geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.

(8) Die Abgeordneten sind gegen Unfall zu versichern.