§ 4 AbgG - Berufs- und Betriebszeiten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgG,MV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 1101-1
Die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag ist nach Beendigung des Mandats auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit anzurechnen. Ansprüche aus betrieblicher oder überbetrieblicher Altersversorgung vor Übernahme des Mandats bleiben bestehen.