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§ 8 AbgG LSA
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt (Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt - AbgG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Titel 2 – Aufwandsentschädigung

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt (Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt - AbgG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: AbgG LSA
Gliederungs-Nr.: 1101.1
Normtyp: Gesetz

§ 8 AbgG LSA – Kostenpauschale

(1) Ein Abgeordneter erhält monatlich eine Pauschale in Höhe von 1 800 Euro für allgemeine Kosten, die sich aus seiner Stellung als Abgeordneter ergeben (Kostenpauschale) (1). Ein Abgeordneter, der als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung Amtsbezüge bezieht, erhält 40 v. H. der Kostenpauschale.

(2) Einem Abgeordneten werden auf Antrag die nachgewiesenen monatlichen Aufwendungen für Mitarbeiter und Praktikanten bis zur Höhe des Betrages erstattet, der dem Bruttoarbeitsentgelt eines Beschäftigten des Landes in der Entgeltgruppe 10 Stufe 6 der Anlage B des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder in der jeweils geltenden Fassung entspricht; erstattet werden auch die daraus resultierenden Arbeitgeberanteile und -beitragszuschüsse zur gesetzlichen Sozialversicherung und sonstige Aufwendungen, die auf der Grundlage der tarifrechtlichen Bestimmungen für Beschäftigte des Landes gezahlt werden. Der Anspruch entfällt, soweit ein Abgeordneter Leistungen Dritter erhält. Ist der Mitarbeiter oder der Praktikant mit dem Abgeordneten verheiratet, lebt mit diesem in einer Lebenspartnerschaft oder ist mit ihm bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert, werden Aufwendungen nicht gezahlt.

(3) Ein Abgeordneter erhält in jeder Wahlperiode für die Einrichtung eines angemessenen Büros an einem Ort seiner Wahl im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf Antrag und Nachweis der Aufwendungen einen Zuschuss bis zu 1 500 Euro.

(4) Ein Abgeordneter erhält in jeder Wahlperiode für die Fortbildung seiner Mitarbeiter nach Absatz 2 auf Antrag und Nachweis der Aufwendungen insgesamt einen Zuschuss bis zu 1 000 Euro. Der Zuschuss für die siebte Wahlperiode beträgt 300 Euro.

(5) Vorsitzende der ständigen Ausschüsse, Vorsitzende der zeitweiligen Ausschüsse sowie Vorsitzende der Ausschüsse eigener Art erhalten für die Zeit der Ausübung dieser parlamentarischen Funktionen monatlich eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 500 Euro. Dasselbe gilt für Vorsitzende der Unterausschüsse, wenn der Ältestenrat der Zahlung zustimmt.

(6) Die Kostenpauschale wird jeweils zum 1. Juli eines Jahres, erstmals zum 1. Juli 2016, auf der. Grundlage der jeweils letzten Festlegung an die allgemeine Preisentwicklung in Sachsen-Anhalt angepasst, die jeweils am Ende des abgelaufenen Kalenderjahres gegenüber dem Ende des vorangegangenen Kalenderjahres eingetreten ist (1). Das Statistische Landesamt teilt dem Präsidenten bis zum 30. April eines Jahres die prozentuale Veränderung mit. Der sich aus der Veränderung ergebende neue Betrag der Kostenpauschale wird vom Präsidenten als Landtagsdrucksache und im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt gemacht.

(1) Red. Anm.:

Nach der Bekanntmachung des Betrages der monatlichen Kostenpauschale nach § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 6 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt vom 22. Mai 2023 (GVBl. LSA S. 300) hat das Statistische Landesamt der Präsidentin des Landtages von Sachsen-Anhalt mitgeteilt, dass sich der Verbraucherpreisindex (allgemeine Preisentwicklung) in Sachsen-Anhalt im Jahr 2022 im Vergleich zum Jahr 2021 im Jahresdurchschnitt um 7,3 Prozent erhöht hat. Ab 1. Juli 2023 beträgt die Höhe der monatlichen Kostenpauschale nach § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 6 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt 2 126,00 Euro.