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§ 46 AbgG LSA
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt (Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt - AbgG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 5 – Unabhängigkeit der Abgeordneten

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt (Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt - AbgG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: AbgG LSA
Gliederungs-Nr.: 1101.1
Normtyp: Gesetz

§ 46 AbgG LSA – Verhaltensregeln

(1) Der Landtag gibt sich Verhaltensregeln.

(2) Die Verhaltensregeln werden als Ausführungsbestimmungen durch den Präsidenten im Einvernehmen mit dem Ältestenrat erlassen und müssen Bestimmungen enthalten über

  1. 1.
    die Pflichten der Abgeordneten zur Anzeige ihres Berufes sowie ihrer wirtschaftlichen oder anderen Tätigkeit, die auf für die Ausübung des Mandats bedeutsame Interessenverknüpfungen hinweisen können, unterschieden nach Tätigkeiten vor und nach der Übernahme des Mandats einschließlich ihrer Änderungen während der Ausübung des Mandats;
  2. 2.
    die Fälle einer Pflicht zur Anzeige der Art und Höhe der Einkünfte, wenn ein festgelegter Mindestbetrag überstiegen wird;
  3. 3.
    die Pflicht zur Rechnungsführung und Anzeige von Spenden, wenn ein festgelegter Mindestbetrag überstiegen wird;
  4. 4.
    die Unzulässigkeit einer Annahme von Zuwendungen, die der Abgeordnete, ohne die danach geschuldeten Dienste zu leisten, nur deshalb erhält, weil von ihm im Hinblick auf sein Mandat erwartet wird, dass er im Landtag die Interessen des Zahlenden vertreten und nach Möglichkeit durchsetzen wird;
  5. 5.
    die Veröffentlichung von Angaben;
  6. 6.
    das Verfahren sowie die Befugnisse und Pflichten des Präsidenten bei Verstößen gegen die Verhaltensregeln.