§ 34 AbgG LSA
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt (Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt - AbgG LSA)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt (Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt - AbgG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 4 – Angehörige des öffentlichen Dienstes im Landtag → Titel 2 – Abgeordnete mit einem mit dem Mandat unvereinbaren Amt
§ 34 AbgG LSA – Unvereinbare Ämter
Ein Abgeordneter darf nicht tätig sein als
- a)Beamter mit Dienstbezügen,
- b)Angestellter von juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Religionsgemeinschaften,
- c)Berufsrichter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,
- d)Angestellter oder hauptamtliches Vorstandsmitglied von Kapitalgesellschaften, Vereinen, Verbänden oder Stiftungen, wenn zu mehr als 50 v.H. juristische Personen nach Buchstabe b Kapitaleigner oder Mitglieder sind, das Stiftungsvermögen bereitgestellt haben oder die Aufwendungen tragen.