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§ 29 AbgG LSA
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt (Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt - AbgG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Titel 6 – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt (Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt - AbgG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: AbgG LSA
Gliederungs-Nr.: 1101.1
Normtyp: Gesetz

§ 29 AbgG LSA – Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften

(1) Zahlungen nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 und § 8 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 werden ab dem Tag geleistet, an dem die Wahl angenommen wurde. Zahlungen nach § 6 Abs. 2 erfolgen ab dem Tag des Eintritts in die besondere parlamentarische Funktion. (1) Zahlungen nach § 8 Abs. 2 bis 4, §§ 9, 11, 12, 13, 25 und 26 werden bei Vorliegen der jeweils geregelten Voraussetzungen ab dem Tag der Annahme der Wahl geleistet. Die Leistungen nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4, Abs. 2 und den §§ 8, 13 und 25 werden für einen Monat nur einmal gewährt.

(2) Ausscheidende Abgeordnete erhalten die Leistungen nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4, § 8 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 und den §§ 9, 11, 12, 13 und 25 bis zum Ende des Monats, in dem die Wahlperiode endet, oder bis zum Ende des Monats, in dem Abgeordnete vor der Beendigung der Wahlperiode aus dem Landtag ausscheiden. Leistungen nach § 8 Abs. 2 werden längstens bis zum Ende des zweiten Monats nach dem Monat des Ausscheidens eines Abgeordneten aus dem Landtag gezahlt.

(3) Die Altersentschädigung wird vom Ersten des Monats, in welchem das anspruchsbegründende Ereignis eintritt, es sei denn, dass für diesen Monat noch Entschädigung nach § 6 gezahlt wird, bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der Berechtigte stirbt.

(4) Während der Zeit, für die der Berechtigte Übergangsgeld bezieht, ruht der Anspruch auf Altersentschädigung in Höhe des gezahlten Übergangsgeldes. Der Anspruch auf Altersentschädigung ruht ferner bei einem späteren Wiedereintritt in den Landtag für die Dauer der Mitgliedschaft.

(5) Altersentschädigung nach diesem Gesetz wird nicht gezahlt, wenn der Abgeordnete oder der ehemalige Abgeordnete seine Mitgliedschaft im Landtag auf Grund des § 7 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3, 5 und 7 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt verliert. Für diese Zeit der Mitgliedschaft im Landtag gilt § 21.

(6) Die Leistungen nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4, Abs. 2, § 8 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6, §§ 16, 17, 20, 23 und 25 werden monatlich im Voraus gezahlt. Zahlungen nach § 8 Abs. 2, §§ 9, 11, 12, 21, 22 und 26 erfolgen nach Erfüllung der Voraussetzungen. Ist nur ein Teil zu leisten, so wird für jeden Kalendertag ein Dreißigstel gezahlt.

(7) Reisekostenvergütung nach § 9, die Zahlung von Übernachtungsgeld nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2, die Erstattung von Übernachtungskosten nach § 11 Abs. 1 Satz 3 und die Abgeltung der Kosten für eine Zweitwohnung nach § 11 Abs. 2 sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Entstehen des Anspruchs geltend zu machen. Die Frist beginnt am ersten Kalendertag des Monats, der auf die Entstehung des Anspruchs folgt.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (GVBl. LSA S. 494) soll in Absatz 1 Satz 2 die Angabe "§ 8 Abs. 4" durch die Angabe "§ 8 Abs. 5" ersetzt werden. Diese Änderung ist nicht durchführbar.