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§ 25 AbgG LSA
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt (Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt - AbgG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Titel 4 – Zuschuss zu den Kosten in Krankheitsfällen, Unterstützungen

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt (Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt - AbgG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: AbgG LSA
Gliederungs-Nr.: 1101.1
Normtyp: Gesetz

§ 25 AbgG LSA – Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen

(1) Ein Abgeordneter oder Versorgungsempfänger erhält auf Antrag einen Zuschuss zu den notwendigen Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen als Beihilfe in sinngemäßer Anwendung der Beihilfevorschriften für Landesbeamte, sofern sich ein Anspruch auf Beihilfe nicht aus anderen landes- oder bundesrechtlichen Vorschriften ergibt. Der Präsident ist berechtigt, die Bearbeitung und Festsetzung der Beihilfe auf eine Behörde des Landes im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde der Behörde, auf welche die Übertragung erfolgen soll, zu übertragen. Der Termin der Übertragung ist im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt zu veröffentlichen.

(2) Ein Abgeordneter kann anstelle des Zuschusses nach Absatz 1 einen Zuschuss zu seinen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen erhalten. Bei einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung wird

  1. 1.

    der Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen in Höhe des halben aus eigenen Mitteln geleisteten Betrages gezahlt, der sich aus der Anwendung des ermäßigten Beitragssatzes nach § 243 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes nach § 242 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auf den Zahlbetrag der Entschädigung ergibt, sowie

  2. 2.

    der Zuschuss zu den Pflegeversicherungsbeiträgen in Höhe des halben aus eigenen Mitteln geleisteten Betrages gezahlt, der sich aus der Anwendung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung nach § 55 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch auf den Zahlbetrag der Entschädigung ergibt.

Bei einer Mitgliedschaft in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung wird

  1. 1.

    der Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen in Höhe des halben aus eigenen Mitteln geleisteten Betrages gezahlt, der sich aus der Anwendung des ermäßigten Beitragssatzes nach § 243 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung auf den Zahlbetrag der Entschädigung ergibt, sowie

  2. 2.

    der Zuschuss zu den Pflegeversicherungsbeiträgen in Höhe des halben aus eigenen Mitteln geleisteten Betrages gezahlt, der sich aus der Anwendung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung nach § 55 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung auf den Zahlbetrag der Entschädigung ergibt.

Der Zuschuss nach Satz 3 ist auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen zu begrenzen.

(3) Ein Versorgungsempfänger kann anstelle des Zuschusses nach Absatz 1 einen Zuschuss zu seinen Krankenversicherungsbeiträgen erhalten. Bei einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung wird der Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen in Höhe des halben aus eigenen Mitteln geleisteten Betrages gezahlt, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes nach § 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes nach § 242 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auf den Zahlbetrag der Versorgungsbezüge ergibt. Bei einer Mitgliedschaft in der privaten Krankenversicherung wird der Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen in Höhe des halben aus eigenen Mitteln geleisteten Betrages gezahlt, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes nach § 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung auf den Zahlbetrag der Versorgungsbezüge ergibt. Der Zuschuss nach Satz 3 ist auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen zu begrenzen.

(4) Für die Dauer des Bezuges von Übergangsgeld nach § 16 wird ein Zuschuss nach Absatz 1 oder ein Zuschuss nach Maßgabe des Absatzes 2 gewährt.

(5) Die Entscheidung darüber, ob der Zuschuss nach Absatz 1 oder bei Abgeordneten nach Absatz 2 und bei Versorgungsempfängern nach Absatz 3 in Anspruch genommen wird, ist durch den Abgeordneten innerhalb von drei Monaten nach Annahme des Mandates, durch den Versorgungsempfänger innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Versorgungsbescheides mitzuteilen. Bei späterer Mitteilung der Entscheidung wird der Zuschuss vom Ersten des Monats an geleistet, in dem die Mitteilung erfolgt. An die Entscheidung bleibt der Abgeordnete für die Dauer der Wahlperiode einschließlich der Dauer des Bezuges von Übergangsgeld nach § 16, der Versorgungsempfänger für die Dauer des Versorgungsbezuges gebunden. Die Zahlung des Zuschusses nach den Absätzen 2 oder 3 erfolgt längstens bis zum Ablauf des Monats, in dem der Berechtigte stirbt. Einen Zuschuss erhält nicht, wer

  1. 1.

    nicht bei einem Kranken- und Pflegeversicherungsunternehmen versichert ist, das der deutschen Aufsicht unterliegt, oder

  2. 2.

    nach anderen Rechtsvorschriften einen Zuschuss zu den zu tragenden Beiträgen aus den gewährten Leistungen nach diesem Gesetz erhält oder erhalten könnte.

(6) Versorgungsempfänger im Sinne dieser Vorschrift ist ein ehemaliger Abgeordneter, der Altersentschädigung bezieht oder dessen Anspruch auf Altersentschädigung ruht, weil er Übergangsgeld nach § 16 bezieht, sowie ein Bezieher von Hinterbliebenenversorgung.