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§ 2 AbgG LSA
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt (Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt - AbgG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 2 – Mitgliedschaft im Landtag und Beruf

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt (Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt - AbgG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: AbgG LSA
Gliederungs-Nr.: 1101.1
Normtyp: Gesetz

§ 2 AbgG LSA – Schutz der freien Mandatsausübung

(1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat im Landtag zu bewerben, es anzunehmen oder auszuüben.

(2) Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein Mandat sowie der Annahme und Ausübung eines Mandats sind unzulässig. Es ist besonders unzulässig, den Abgeordneten gegen seinen Willen zu beurlauben.

(3) Eine Kündigung oder Entlassung im Zusammenhang mit der Annahme oder Ausübung des Mandats ist unzulässig. Eine Kündigung ist im Übrigen nur aus wichtigem Grund zulässig. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung des Bewerbers durch das dafür zuständige Organ der Partei oder mit der Einreichung des Wahlvorschlags, jedoch frühestens drei Jahre nach Beginn der laufenden Wahlperiode des Landtages, im Fall der Auflösung des Landtages vor Ende dieser Frist, frühestens mit seiner Auflösung. Er gilt ein Jahr nach Beendigung des Mandats fort.