§ 15 AbgG LSA
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt (Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt - AbgG LSA)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt (Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt - AbgG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 3 – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Titel 2 – Aufwandsentschädigung
§ 15 AbgG LSA – Wegfall des Anspruchs auf Aufwandsentschädigung
Ein Abgeordneter, der nach Ablauf des 57. Monats einer Wahlperiode in den Landtag eintritt, hat keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 8 bis 13, wenn der Landtag seine Tätigkeit bereits abgeschlossen hat.