Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 12 AbgG LSA
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt (Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt - AbgG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Titel 2 – Aufwandsentschädigung

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt (Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt - AbgG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: AbgG LSA
Gliederungs-Nr.: 1101.1
Normtyp: Gesetz

§ 12 AbgG LSA – Freifahrtberechtigung und Kostenerstattung für die Teilnahme an Sitzungen

(1) Die Abgeordneten sind berechtigt, die regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel bis zur 1. Klasse innerhalb des Landes Sachsen-Anhalt kostenlos zu benutzen. Das gilt auch für Reisen zwischen Orten in Sachsen-Anhalt und der Bundeshauptstadt sowie dem Sitz der Bundesregierung oder des Bundesrates. Satz 1 findet auch Anwendung für Fahrten zur Teilnahme an den in Absatz 2 Satz 1 genannten Sitzungen, soweit diese außerhalb von Sachsen-Anhalt stattfinden.

(2) Benutzt ein Abgeordneter für Fahrten zur Teilnahme an Sitzungen des Landtages, des Ältestenrates, eines Ausschusses, einer Fraktion oder eines Gremiums einer Fraktion ein Kraftfahrzeug auf seine Kosten, erhält er auf Antrag und Nachweis eine Fahrtkostenerstattung für jeden gefahrenen Kilometer der verkehrsüblichen Fahrstrecke zwischen seiner Wohnung und dem Sitzungsort in Höhe von 0,38 Euro; für die Benutzung eines Fahrrades werden 0,10 Euro erstattet. Erstattet werden auch sonstige notwendige Auslagen für die Teilnahme an den in § 11 Abs. 1 Satz 1 genannten Sitzungen, die nicht am Sitz des Landtages stattfinden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn ein Abgeordneter an sonstigen Veranstaltungen des Landtages oder eines Ausschusses teilnimmt.

(3) Legt ein Abgeordneter eine Strecke teils mit einem Kraftfahrzeug oder Fahrrad auf seine Kosten, teils mit einem regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittel zurück, so ist die Entschädigung anteilig nach den Absätzen 1 und 2 zu gewähren.

(4) Ein Abgeordneter, dem das Land einen Personenkraftwagen zur ausschließlichen Benutzung zur Verfügung stellt, erhält keine Fahrtkostenerstattung nach den Absätzen 2 und 3.

(5) Findet während der sitzungsfreien Zeit außerplanmäßig eine Sitzung des Landtages, des Ältestenrates oder eines Ausschusses statt, werden dem Abgeordneten auf Antrag und Nachweis die notwendigen Fahrt- und Flugkosten sowie sonstige notwendige Aufwendungen zur Teilnahme an der Sitzung für die Hin- und Rückreise erstattet.