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§ 11 AbgG LSA
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt (Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt - AbgG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Titel 2 – Aufwandsentschädigung

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt (Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt - AbgG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: AbgG LSA
Gliederungs-Nr.: 1101.1
Normtyp: Gesetz

§ 11 AbgG LSA – Übernachtungsgeld

(1) Übernachtet ein Abgeordneter wegen der Teilnahme an Sitzungen des Landtages, des Ältestenrates, eines Ausschusses, einer Fraktion oder eines Gremiums einer Fraktion außerhalb seines Wohnortes, wird ein Übernachtungsgeld in Höhe von 20 Euro je Übernachtung gezahlt. Das Gleiche gilt, wenn ein Abgeordneter in Ausübung seines Mandats an einer sonstigen Veranstaltung in den vom Landtag genutzten Gebäuden teilnimmt. Weist ein Abgeordneter höhere Übernachtungskosten nach, so sind ihm diese zu erstatten. Der Präsident setzt im Benehmen mit dem Ältestenrat einen Höchstbestes fest.

(2) Anstelle der Zahlung von Übernachtungsgeld nach Absatz 1 werden einem Abgeordneten die Kosten für eine nachgewiesene Zweitwohnung am Sitz des Landtages auf Antrag monatlich pauschal mit 336 Euro abgegolten.

(3) Steht dem Abgeordneten eine Übernachtungsmöglichkeit im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 2 in den vom Landtag genutzten Gebäuden zur Verfügung, wird Übernachtungsgeld nicht gezahlt und werden die Kosten nach Absatz 2 nicht abgegolten.