§ 9 AbgG - Übergangsgeld
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Abgeordnetengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 1101-1
(1) Jedes Mitglied erhält auf Antrag nach seinem Ausscheiden aus der Bürgerschaft Übergangsgeld, sofern es der Bürgerschaft mindestens ein Jahr angehört hat. Übergangsgeld ist schriftlich und innerhalb der 15 auf den Monat des Ausscheidens nachfolgenden Monate zu beantragen. Der Ablauf dieser Frist wird gehemmt durch eine erneute Mitgliedschaft. Übergangsgeld wird frühestens ab dem Monat gewährt, der auf den Monat des Ausscheidens nachfolgt, und insgesamt nur für einen Zeitraum bis zu 15 auf den Monat des Ausscheidens nachfolgenden Monaten. Es wird rückwirkend ab dem Vormonat der Antragstellung gewährt.
(2) Das Übergangsgeld wird in Höhe des Entgelts nach § 2 Absatz 1 für jedes Jahr der Mitgliedschaft einen Monat gewährt.
(3) Für jedes Jahr der Mitgliedschaft, in dem ein Amt nach § 2 Absatz 2 wahrgenommen wurde, wird das Übergangsgeld abweichend von Absatz 2 für höchstens zehn Monate in Höhe des Entgelts nach § 2 Absatz 2 gewährt. Danach wird für weitere Jahre der Mitgliedschaft unabhängig von einer Amtsträgerschaft nach § 2 Absatz 2 das Übergangsgeld in Höhe des Entgelts nach § 2 Absatz 1 gewährt.
(4) Bei der Bestimmung der Dauer der Mitgliedschaft im Sinne der Absätze 1 bis 3 werden 273 Tage als volles Jahr gewertet, soweit ein volles Jahr nicht erreicht wurde.
(5) Zeiten einer früheren Mitgliedschaft in der Bürgerschaft, für die Übergangsgeld oder Übergangshilfe gezahlt worden ist, werden nicht berücksichtigt.
(6) Einkünfte und Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis werden in vollem Umfang auf das Übergangsgeld angerechnet. In vollem Umfang angerechnet werden auch das Entgelt, das Übergangsgeld und die Altersentschädigung, die Berechtigte als Abgeordnete des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes erhalten. Andere steuerpflichtige Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, selbständiger oder nicht selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb sowie Land- und Forstwirtschaft werden ab dem vierten Monat der Gewährung von Übergangsgeld zu 30 vom Hundert auf das Übergangsgeld angerechnet. Der Anrechnung nach den Sätzen 1 bis 3 werden die jeweiligen Bruttobeträge zugrunde gelegt. Die anzurechnenden Einkünfte sind anzugeben. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb sowie Land- und Forstwirtschaft ist ein Zwölftel der Einkünfte des Kalenderjahres zu Grunde zu legen. Die Leistungen werden bis zur Vorlage prüfungsfähiger Unterlagen unter Vorbehalt gewährt.
(7) Wird ein ehemaliges Mitglied wieder Mitglied der Bürgerschaft, ruhen die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 4. Werden erneut Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 4 erworben, erlöschen die ruhenden Ansprüche.
(8) Stirbt ein ehemaliges Mitglied, werden die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 7 an den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die Kinder im Sinne des § 15 Absatz 3 Satz 3 fortgesetzt, wenn Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz nicht entstehen.
(9) Für Jahre der Mitgliedschaft bis zum 31. Dezember 2025 findet auf Antrag eines Mitglieds § 9 des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes vom 21. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 141) in der bis zum 12. Juli 2024 geltenden Fassung Anwendung, sofern hiernach zum Zeitpunkt der Antragstellung höhere Leistungen bestehen. Satz 1 gilt nur für Mitglieder, die der Bürgerschaft am 12. Juli 2024 angehört haben und die bis zum 31. Dezember 2025 ausgeschieden sind. Für Mitglieder, die vor dem 13. Juli 2024 aus der Bürgerschaft ausgeschieden sind, findet § 9 des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes vom 21. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 141) in der bis zum 12. Juli 2024 geltenden Fassung Anwendung.