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§ 7 AbgG - Unterstützungen

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Redaktionelle Abkürzung
AbgG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
1101-1

Die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft kann in besonderen Fällen auf Antrag einem Mitglied einmalige Unterstützungen, einem ehemaligen Mitglied und dessen Hinterbliebenen einmalige Unterstützungen und laufende Unterhaltszuschüsse gewähren.