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§ 21 AbgG - Bericht und Beschlussfassung über die Angemessenheit der Leistungen

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Redaktionelle Abkürzung
AbgG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
1101-1

(1) Die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft soll spätestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Beginn der Wahlperiode eine aus fünf unabhängigen Mitgliedern bestehende Kommission berufen. Die Mitglieder der Kommission dürfen keiner gesetzgebenden Körperschaft angehören.

(2) Die Kommission erstattet der Präsidentin oder dem Präsidenten Bericht über die Angemessenheit des Entgelts nach § 2 und der sonstigen Leistungen. Die Kommission spricht Empfehlungen zu den Berichtsgegenständen aus.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft kann zu dem Bericht Stellung nehmen. Der Bericht und die Stellungnahme werden der Bürgerschaft zugeleitet.