Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 11b AbgG - Höchstgrenzen und Verhältnis zum Übergangsgeld

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Redaktionelle Abkürzung
AbgG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
1101-1

(1) Die Summe aus der Altersentschädigung und der Basisversorgung darf 68 vom Hundert des Entgelts nach § 2 Absatz 1 nicht überschreiten; in Fällen der Berechnung der Altersentschädigung und der Basisversorgung für die Zeit der Wahrnehmung der Ämter nach § 2 Absatz 2 darf die Höhe der Summe aus der Altersentschädigung und der Basisversorgung 68 vom Hundert vom erhöhten Entgelt nicht überschreiten. Insgesamt darf die Summe aus der Altersentschädigung und der Basisversorgung 68 vom Hundert des 2,73-Fachen des Entgelts nach § 2 Absatz 1 nicht überschreiten.

(2) Erhält ein ehemaliges Mitglied für denselben Zeitraum Übergangsgeld nach § 9 Absätze 1 bis 3 und Basisversorgung sowie Altersentschädigung, wird während der ersten drei Monate nur der höhere Betrag gezahlt, der sich aus dem Vergleich des Übergangsgeldes mit der Summe aus Basisversorgung und Altersentschädigung ergibt. Ab dem vierten Monat der Gewährung von Übergangsgeld wird die Altersentschädigung zu 30 vom Hundert und die Basisversorgung in vollem Umfang auf das Übergangsgeld angerechnet. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für den Fall, dass ein ehemaliges Mitglied aufgrund des § 9 Absatz 9 für denselben Zeitraum Übergangsgeld beziehungsweise Übergangshilfe nach § 9 des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes vom 21. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 141) in der bis zum 12. Juli 2024 geltenden Fassung und Basisversorgung sowie Altersentschädigung erhält.

(3) Der Anspruch auf Altersentschädigung und Basisversorgung ruht bei einem späteren Wiedereintritt in die Bürgerschaft für die Dauer der Mitgliedschaft.