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§ 7 AbgG - Durchführungsvorschriften

Bibliographie

Titel
Bremisches Abgabengesetz
Redaktionelle Abkürzung
AbgG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
60-a-1

(1) Der Senator für Inneres und Sport kann Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes erlassen.

(2) Verwaltungsvorschriften, die auch für die Stadtgemeinde Bremerhaven gelten, sind im Einvernehmen mit dem Senator für Inneres und Sport zu erlassen.