§ 4 AbgG
Bremisches Abgabengesetz
Bremisches Abgabengesetz
Landesrecht Bremen
§ 4 AbgG – Zuständige Behörden
Bei Anwendung der in § 3 Abs. 1 genannten Gesetze und Rechtsvorschriften treten
- 1.bei den von der Stadtgemeinde Bremerhaven verwalteten Steuern an die Stelle des Finanzamtes und an die Stelle der Oberfinanzdirektion die Behörden der Stadtgemeinde Bremerhaven,
- 2.bei den in § 3 Abs. 2 bezeichneten Abgaben, soweit sie vo n der Landeshauptkasse Bremen verwaltet werden, diese an die Stelle des Finanzamts.