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§ 2 AbgG - Verwaltung der Realsteuern

Bibliographie

Titel
Bremisches Abgabengesetz
Redaktionelle Abkürzung
AbgG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
60-a-1

(1) In der Stadtgemeinde Bremen wird die Gewerbesteuer von den Landesfinanzbehörden verwaltet; die Grundsteuer wird von den Landesfinanzbehörden verwaltet.

(2) In der Stadtgemeinde Bremerhaven wird die Gewerbesteuer unbeschadet der Regelung in § 8 Abs. 3 von den Landesfinanzbehörden verwaltet; die Grundsteuer wird von der Stadtgemeinde Bremerhaven verwaltet.