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§ 34 AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 8 – Weitergeltung alten Rechts, Übergangsbestimmungen, ergänzende Vorschriften

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: AbgG
Gliederungs-Nr.: 1100-2
Normtyp: Gesetz

§ 34 AbgG – Datenverarbeitung

Soweit es für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, darf die Präsidentin oder der Präsident des Landtags personenbezogene Daten von Mitgliedern und ehemaligen Mitgliedern des Landtags, von ihren Hinterbliebenen sowie von den Beschäftigten sowie von Praktikantinnen und Praktikanten der Mitglieder des Landtags verarbeiten. Die Präsidentin oder der Präsident kann hierzu Ausführungsbestimmungen erlassen. Sie oder er kann die bezeichneten Daten gemäß den Artikeln 28 und 29 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) im Auftrag zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz verarbeiten lassen.