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§ 25b AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 7 – Verhaltenspflichten

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: AbgG
Gliederungs-Nr.: 1100-2
Normtyp: Gesetz

§ 25b AbgG – Abführung von Leistungen

(1) Ein Mitglied des Landtags, das eine unzulässige Leistung angenommen hat, muss diese Leistung oder, falls dies nicht möglich ist, den Wert der Leistung an das Land abführen.

(2) Geschenke, die nicht nach § 25a Absatz 1 Nummer 5 zulässig sind, sind zurückzuweisen oder der Präsidentin oder dem Präsidenten auszuhändigen. Abweichend von Satz 1 kann das Mitglied des Landtags bei der Präsidentin oder dem Präsidenten beantragen, ein Geschenk, das parlamentarischen oder gesellschaftlichen Gepflogenheiten entspricht, zu behalten. Die Präsidentin oder der Präsident stellt in diesem Fall den Wert fest. Das Mitglied des Landtags hat den Wert unter Abzug des Betrags von 100 Euro an das Land zu entrichten.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident macht den Anspruch durch Verwaltungsakt geltend. Für den Anspruch gelten die Vorschriften über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch entsprechend. Der Anspruch wird durch den Verlust der Mitgliedschaft im Landtag nicht berührt.