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§ 23 AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 6 – Angehörige des öffentlichen Dienstes

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: AbgG
Gliederungs-Nr.: 1100-2
Normtyp: Gesetz

§ 23 AbgG – Unvereinbarkeit von Amt und Mandat

(1) Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen, Berufsrichterinnen und Berufsrichter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Soldatinnen und Soldaten auf Zeit dürfen Mitglied des Landtags sein, wenn ihre Rechte und Pflichten aus ihrem Dienstverhältnis mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken vom Tage der Annahme der Wahl ab ruhen. Ruht das Dienstverhältnis nicht kraft Gesetzes mit der Annahme der Wahl, so verliert das gewählte Mitglied des Landtags sein Mandat abweichend von der Maßgabe des Satzes 1 erst dann, wenn es nicht innerhalb einer von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags zu bestimmenden Frist nachweist, dass das Dienstverhältnis ruht oder beendet ist oder es unter Wegfall der Dienstbezüge beurlaubt ist. Wird ein Mitglied des Landtags zur Beamtin oder zum Beamten mit Dienstbezügen, zur Berufsrichterin oder zum Berufsrichter, zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt, zur Berufssoldatin oder zum Berufssoldaten oder zur Soldatin oder zum Soldaten auf Zeit ernannt, darf es nur unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 Mitglied des Landtags bleiben.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Angestellte juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Religionsgemeinschaften und für leitende Angestellte von Kapitalgesellschaften, Vereinen, Verbänden oder Stiftungen, wenn juristische Personen des öffentlichen Rechts mehr als 50 Prozent des Kapitals halten oder des Stiftungsvermögens beigetragen haben oder mehr als die Hälfte der Mitglieder stellen. Leitende Angestellte im Sinne des Satzes 1 sind die Mitglieder des zur Geschäftsführung befugten Organs und deren ständige Vertreterinnen und Vertreter.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 erfolgen die Zahlungen nach den §§ 5, 7, 8, 10, 11 und 17 erst, wenn die Rechte und Pflichten aus dem Beamten-, Richter- oder Angestelltenverhältnis ruhen oder eine vergleichbare Regelung getroffen oder wenn das Beamten-, Richter- oder Angestelltenverhältnis beendet wurde.