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§ 19 AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 5 – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: AbgG
Gliederungs-Nr.: 1100-2
Normtyp: Gesetz

§ 19 AbgG – Beginn und Ende von Ansprüchen, Mitwirkungspflichten

(1) Die in diesem Gesetz geregelten Ansprüche entstehen mit dem Tag der Annahme der Wahl oder können ab diesem Zeitpunkt geltend gemacht werden, sofern in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist. Die Leistungen werden für einen Monat nur einmal gewährt.

(2) Ein aus dem Landtag ausscheidendes Mitglied erhält die Entschädigung nach § 5 Absatz 1 und 2, die Amtsausstattung nach § 7, die Erstattung von Aufwendungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sowie für Aufwendungen zu einer Zweitwohnung nach § 11 Absatz 5 Satz 2 und die Zuschüsse nach § 17 bis zum Ende des Monats, in dem seine Mitgliedschaft endet.

(3) Leistungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 werden im Falle der vorzeitigen Beendigung der Mitgliedschaft vom Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Landtag an längstens für einen Zeitraum gewährt, dessen Dauer sich in Anlehnung an die jeweiligen Kündigungsfristen nach dem jeweils geltenden Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) bestimmt. Die Aufwendungen gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 3 werden für einen Zeitraum von vier Wochen nach dem Ausscheiden erstattet, Erstattungen gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2 erfolgen bis zum vereinbarten Ende des Praktikumsvertrages.

(4) Scheidet eine Person, die eine Amtszulage im Sinne des § 5 Absatz 3 erhält, aus dem entsprechenden Amt aus, so endet die Zahlung der zusätzlichen Leistungen nach § 5 Absatz 3 mit dem Ablauf des Monats des Ausscheidens aus diesem Amt.

(5) Leistungen der Versorgung im Sinne von § 18 Nummer 1 werden nicht gezahlt, wenn das Mitglied des Landtags durch rechtskräftigen Richterspruch seine Wählbarkeit und das Recht, öffentliche Ämter zu bekleiden verloren hat oder sie ihm aberkannt wurden und es in infolge dessen sein Mandat verloren hat. Stattdessen werden die an das Versorgungswerk geleisteten Beiträge erstattet.

(6) Bei Berechnung der Mandatsdauer gemäß § 14 Absatz 1 Satz 4 und § 16 wird ein verbleibender Rest von mehr als 182 Tagen als volles Jahr gezählt.

(7) Die Mitglieder des Landtags und die Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, der Präsidentin oder dem Präsidenten unverzüglich die Tatsachen und die Änderungen mitzuteilen, deren Kenntnis für die Feststellung von Leistungen nach diesem Gesetz erforderlich ist. Kommt das Mitglied oder die versorgungsberechtigte Person der Anzeigepflicht nicht nach, kann die Zahlung von Leistungen ausgesetzt werden.