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§ 18 AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 5 – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: AbgG
Gliederungs-Nr.: 1100-2
Normtyp: Gesetz

§ 18 AbgG – Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. 1.

    Versorgungsberechtigte ehemalige Mitglieder des Landtags, die Übergangsgeld (§ 14), Altersrente (§ 15 Absatz 3 Nummer 1), Versorgung wegen Gesundheitsschäden (§ 16) oder Altersversorgung nach dem bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Recht beziehen, sowie diejenigen, die Hinterbliebenenrente (§ 15 Absatz 3 Nummer 2) oder Hinterbliebenenversorgung nach dem bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Recht erhalten,

  2. 2.

    Versorgung die in Nummer 1 aufgeführten Leistungen,

  3. 3.

    gesetzgebende Körperschaften das Europäische Parlament, der Deutsche Bundestag, die Landesparlamente und die aus der Wahl vom 18. März 1990 hervorgegangene Volkskammer der DDR.