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§ 13 AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Leistungen an Abgeordnete

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: AbgG
Gliederungs-Nr.: 1100-2
Normtyp: Gesetz

§ 13 AbgG – Ausführungsbestimmungen

(1) Das Nähere über die Amtsausstattung nach § 7, über die Erstattung von Aufwendungen, Fahrkosten und Reisekosten nach den §§ 8, 10 und 11 sowie über die berufliche Qualifizierung nach § 12 regelt das Präsidium des Landtags in Richtlinien, wobei

  1. 1.

    in einer Richtlinie zu § 8 Absatz 1 Nummer 1 insbesondere Näheres zu den erstattungsfähigen Aufwendungen in sinngemäßer Anwendung der tarifrechtlichen Bestimmungen für die Beschäftigten des Landes sowie zur Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen in Bezug auf die persönlichen Voraussetzungen einer Beschäftigung bei einem Mitglied des Landtags, zur maximalen Anzahl der Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die von einem Mitglied des Landtags zur gleichen Zeit und innerhalb eines bestimmten Zeitraums beschäftigt werden können, und zur einheitlichen Gestaltung von Arbeitsverträgen geregelt werden kann,

  2. 2.

    in einer Richtlinie zu § 8 Absatz 1 Nummer 2 hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen insbesondere Näheres in Bezug auf die maximale Dauer eines Praktikumsverhältnisses, zur minimalen und maximalen Höhe der Vergütung, zu den persönlichen Voraussetzungen der Praktikantinnen und Praktikanten, zur maximalen Anzahl von Praktikantinnen und Praktikanten, die von einem Mitglied des Landtags innerhalb eines bestimmten Zeitraums beschäftigt werden können, und zur einheitlichen Gestaltung von Praktikumsverträgen geregelt werden kann,

  3. 3.

    in Richtlinien zu § 8 Absatz 1 Nummer 3 insbesondere Näheres zu den Erstattungsvoraussetzungen von Aufwendungen in Bezug auf die Angemessenheit der Mietkosten und des Mietzinses von Wahlkreisbüros sowie zum Erstattungsverfahren geregelt werden kann,

  4. 4.

    in einer Richtlinie zu § 8 Absatz 1 Nummer 4 insbesondere Näheres zu den Erstattungsvoraussetzungen von Aufwendungen für die Verbesserung der Zugänglichkeit und Nutzbarkeit von Wahlkreisbüros und von Aufwendungen für weitere unterstützende Maßnahmen sowie zum Erstattungsverfahren geregelt werden kann,

  5. 5.

    in einer Richtlinie zu § 11 insbesondere weitere Sitzungsanlässe hinsichtlich der Fahrkosten- und Übernachtungskostenerstattungen den Pflichtsitzungen gleichgestellt werden können sowie Näheres zum Erstattungsverfahren geregelt werden kann,

  6. 6.

    in einer Richtlinie zu § 12 insbesondere Näheres zur Erforderlichkeit einer beruflichen Eingliederung sowie zum Erstattungsverfahren geregelt werden kann und

  7. 7.

    in einer Richtlinie zu § 7 insbesondere Näheres zu Art und Umfang der IT-Ausstattung, des Bereitstellungs- und Rückgabeverfahrens sowie sonstiger Serviceleistungen in diesem Zusammenhang geregelt werden kann.

(2) Die Belange von Mitgliedern des Landtags mit Behinderung sind in den Richtlinien angemessen zu berücksichtigen, wobei dem Grad der Behinderung ebenso wie möglichen Ansprüchen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch Rechnung zu tragen ist.

(3) Die Richtlinien werden auf der Internetseite des Landtags veröffentlicht.