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§ 1 AbgG - Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Amtliche Abkürzung
AbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
1100-2

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag regeln sich nach den Vorschriften des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes.