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§ 46 AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Fünfter Teil – Übergangsregelung, In-Kraft-Treten →

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AbgG
Gliederungs-Nr.: 1101
Normtyp: Gesetz

§ 46 AbgG – In-Kraft-Treten, Weitergeltung alten Rechts

(1) Dieses Gesetz tritt unbeschadet der Absätze 2 bis 4 mit dem Beginn der auf die Verkündung des Gesetzes folgenden Wahlperiode des Landtags in Kraft. Es findet nur Anwendung auf Abgeordnete, die in den 8. oder einen folgenden Landtag gewählt sind.

(2) Für die in den 8. Landtag gewählten Bewerber, die nicht dem 7. Landtag angehören, tritt dieses Gesetz mit dem Tag der Annahme der Wahl in Kraft.

(3) Die §§ 2, 3, § 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, Sätze 2 bis 4, Abs. 3 sowie der §§ 7, 9 und 44 treten am 1. September 1978 in Kraft. Die §§ 4, 5 und 6 des Gesetzes über die Entschädigung der Abgeordneten treten zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

(4) Das Gesetz über die Entschädigung der Abgeordneten gilt in seiner derzeit geltenden Fassung fort für die Abgeordneten, die bis zum Ende der laufenden Wahlperiode aus dem Landtag ausgeschieden sind oder ausscheiden werden. Für Abgeordnete, die sich nach dem Rechtsstellungsgesetz im Ruhestand befinden, gilt das Rechtsstellungsgesetz fort, sofern sie bis zum Ende der laufenden Wahlperiode aus dem Landtag ausgeschieden sind oder ausscheiden werden. Im Übrigen treten außer Kraft das Gesetz über die Entschädigung von Abgeordneten mit Ausnahme des § 19 und das Rechtsstellungsgesetz.

(5) § 22 Ziff. 4 Einkommensteuergesetz findet erstmals auf Leistungen Anwendung, die auf Grund dieses Gesetzes gezahlt werden.