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§ 40 AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Fünfter Teil – Übergangsregelung, In-Kraft-Treten →

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AbgG
Gliederungs-Nr.: 1101
Normtyp: Gesetz

§ 40 AbgG – Versorgungsabfindung

Zeiten der Mitgliedschaft vor In-Kraft-Treten des Gesetzes werden auf Antrag auf die Zeiten nach § 15 angerechnet. Dies gilt nicht, soweit dem Abgeordneten die eigenen Beiträge zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung erstattet worden sind.