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§ 39 AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Fünfter Teil – Übergangsregelung, In-Kraft-Treten →

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AbgG
Gliederungs-Nr.: 1101
Normtyp: Gesetz

§ 39 AbgG – Versorgung für Zeiten vor In-Kraft-Treten des Gesetzes

(1) Ein Abgeordneter, der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ausgeschieden ist, und seine Hinterbliebenen erhalten Altersrente, Leistungen bei Invalidität und Leistungen an Hinterbliebene nach dem Gesetz über die Entschädigung der Abgeordneten.

(2) Ein Abgeordneter, der dem Landtag bereits vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes angehört hat und erst nach seinem In-Kraft-Treten aus dem Landtag ausscheidet, erhält Altersentschädigung nach diesem Gesetz; dabei wird die Zeit der Mitgliedschaft vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes berücksichtigt, soweit nicht dem Abgeordneten die eigenen Beiträge zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung erstattet worden sind. Hat der Abgeordnete nach dem Gesetz über die Entschädigung der Abgeordneten als Träger eines parlamentarischen Amtes zusätzliche eigene Beiträge zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung geleistet, so werden ihm auf Antrag diese zusätzlichen eigenen Beiträge zinslos erstattet.

(3) Die nach dem Gesetz über die Entschädigung der Abgeordneten geleisteten eigenen Beiträge zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung werden auf Antrag zinslos erstattet. In diesem Fall bleiben die Zeiten der Mitgliedschaft im Landtag zwischen der Einführung der Altersrente durch Gesetz vom 14. Juli 1970 (GBl. S. 389) und dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes für die Altersentschädigung nach diesem Gesetz unberücksichtigt.

(4) An Stelle der Altersentschädigung nach Absatz 2 erhält ein Abgeordneter, der die Anspruchsvoraussetzungen für eine Altersrente nach § 9 des Gesetzes über die Entschädigung der Abgeordneten erfüllt, für die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auf Antrag Altersrente nach § 9 des Gesetzes über die Entschädigung der Abgeordneten; für die Zeit nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes wird Altersentschädigung nach diesem Gesetz mit der Maßgabe gewährt, dass für jedes Jahr der Mitgliedschaft 5 vom Hundert der Entschädigung nach § 5 gezahlt werden. Die anrechenbaren Zeiten vor und nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes dürfen sechzehn Jahre nicht übersteigen. Das Gleiche gilt für Hinterbliebene.

(5) Der Antrag gemäß Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 ist spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Landtag zu stellen. Der Antrag nach Absatz 4 ist bis zu dem Zeitpunkt zu stellen, in welchem die Voraussetzungen für die Auszahlung der Altersentschädigung vorliegen.