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§ 32 AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Vierter Teil – Angehörige des öffentlichen Dienstes im Landtag →

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AbgG
Gliederungs-Nr.: 1101
Normtyp: Gesetz

§ 32 AbgG – Beamte auf Zeit

(1) Die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis eines Beamten auf Zeit ruhen längstens bis zum Ablauf der Amtszeit.

(2) Fällt bei einem Beamten auf Zeit der Ablauf der Amtszeit auf einen Zeitpunkt nach dem Ausscheiden aus dem Landtag, so gilt die Amtszeit zu diesem Zeitpunkt insgesamt als abgeleistet. Kehrt der Beamte auf Zeit in der Zeit zwischen dem Ausscheiden aus dem Landtag und dem Ablauf seiner Amtszeit in ein Beamtenverhältnis zurück, so kann die Dienstzeit nur einmal berücksichtigt werden.

(3) § 28 gilt nicht für Beamte auf Zeit.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für einen in den Deutschen Bundestag gewählten Wahlbeamten auf Zeit.