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§ 26 AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Vierter Teil – Angehörige des öffentlichen Dienstes im Landtag →

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AbgG
Gliederungs-Nr.: 1101
Normtyp: Gesetz

§ 26 AbgG – Unvereinbarkeit von Arm und Mandat

(1) Ein Beamter mit Dienstbezügen im Sinne des § 1 des Landesbeamtengesetzes kann nicht Mitglied des Landtags sein. Dies gilt auch für Beamte mit Dienstbezügen des Bundes und anderer Länder.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die in den Landtag gewählten Richter. Die §§ 27 bis 29 und § 31 finden sinngemäß Anwendung.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Angestellte des Landes sowie für Mitglieder des Vorstands und leitende Angestellte anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts, die unter der Aufsicht des Landes stehen. Absatz 1 gilt ferner entsprechend für Mitglieder eines zur Geschäftsführung berufenen Organs und für leitende Angestellte juristischer Personen des Privatrechts, an denen das Land oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die unter der Aufsicht des Landes steht, zu mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt.