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§ 19 AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Teil – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → 3. Abschnitt – Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- , Geburts- und Todesfällen, Unterstützungen

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AbgG
Gliederungs-Nr.: 1101
Normtyp: Gesetz

§ 19 AbgG – Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen

(1) Die Abgeordneten, die ehemaligen Abgeordneten, die eine Rente aus dem Versorgungswerk beziehen, und die Versorgungsempfänger nach diesem Gesetz erhalten einen Zuschuss zu den notwendigen Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen in sinngemäßer Anwendung der Beihilfevorschriften für Landesbeamte, sofern sich ein Anspruch auf Beihilfe nicht aus anderen landesrechtlichen oder bundesrechtlichen Vorschriften ergibt und wenn auch ein Zuschuss nach Absatz 2 gezahlt werden könnte. Das Überbrückungsgeld nach § 16 ist eine auf die Erstattung der Bestattungskosten anrechenbare Leistung im Sinne dieser Vorschriften. Versorgungsempfänger im Sinne dieser Vorschrift ist ein ehemaliger Abgeordneter, der Entschädigung nach § 14 Abs. 1 bezieht oder dessen Anspruch auf Entschädigung nach § 14 Abs. 1 deshalb ruht, weil er Übergangsgeld bezieht, sowie ein Bezieher von Hinterbliebenenversorgung.

(2) An Stelle des Anspruchs auf den Zuschuss nach Absatz 1 erhalten die in Absatz 1 genannten Personen einen Zuschuss zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen, wenn der Arbeitgeber keine Beiträge nach § 249 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zahlt oder kein Anspruch auf einen Beitragszuschuss nach § 257 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder kein Anspruch auf Beihilfe im Sinne von Absatz 1 nach anderen landesrechtlichen oder bundesrechtlichen Vorschriften besteht. Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und entweder den darauf entfallenden Krankenversicherungsbeitrag nach § 249a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nur zur Hälfte tragen oder gemäß § 106 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch einen Beitragszuschuss beziehen, erhalten für diesen rentenbezogenen Krankenversicherungsbeitrag keinen Zuschuss. Als Zuschuss ist die Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Krankenversicherungsbeitrages, höchstens jedoch die Hälfte des sich aus § 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ergebenden Höchstbeitrages zu zahlen.

(3) Der Anspruch auf Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen nach Absatz 2 schließt bei Mitgliedern des Landtags den Anspruch auf einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Pflegeversicherungsbeitrages ein, höchstens jedoch die Hälfte des Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung.

(4) Die Entscheidung darüber, ob der Abgeordnete an Stelle der Leistungen nach Absatz 1 den Zuschuss nach Absatz 2 in Anspruch nehmen will, ist innerhalb von vier Monaten nach Annahme des Mandats dem Präsidenten mitzuteilen; die Entscheidung ist für die Dauer der Wahlperiode unwiderruflich. Versorgungsempfänger haben die Entscheidung innerhalb von vier Monaten nach Zustellung des Versorgungsbescheids dem Präsidenten mitzuteilen; sie bleiben an diese Entscheidung gebunden. Ehemalige Abgeordnete im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 haben die Entscheidung innerhalb von vier Monaten nach Entstehung des Anspruchs auf die Leistungen nach Absatz 1 dem Präsidenten mitzuteilen; sie bleiben an diese Entscheidung gebunden.