§ 1 AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Erster Teil – Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag
§ 1 AbgG
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag regeln sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Landtagswahlen.