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§ 7 AbgEG
Landesgesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: AbgEG,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 AbgEG – Ständiger Ausschuss

Die Mitglieder des Ständigen Ausschusses (Zwischenausschuss) haben im Falle der Neuwahl des Landtags Anspruch auf die Leistungen gemäß § 1 bis zum Ablauf des achten Tages nach dem Tage des Zusammentritts des neugewählten Landtags, auf die Leistungen gemäß §§ 2 bis 4 bis zum Ende des Monats, in dem der neugewählte Landtag zusammentritt.